Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) ab 07.10.2025 der BDW Feedmill Systems GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Bestellungen und Verträge der BDW Feedmill Systems GmbH & Co. KG mit Lieferanten. Diese AEB gelten auch für zukünftige Geschäfte mit demselben Lieferanten, ohne dass nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss. Abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, auch wenn diese in einer Auftragsbestätigung stehen, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Bestellung und Auftragsbestätigung
Bestellungen erfolgen schriftlich oder elektronisch.
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb von 3 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Erfolgt keine Bestätigung, gilt die Bestellung als angenommen.
Änderungen oder Abweichungen von der Bestellung bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Preise und Zahlung
Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise und verstehen sich einschließlich Verpackung, Transport, Zoll und sämtlichen Abgaben, sowie allen Nebenkosten.
Preisänderungen bedürfen der Schriftform.
Eine Änderung der Preise und Bedingungen ist nur wirksam, wenn beide Vertragsparteien diese schriftlich vereinbaren.
Die Textform (z. B. E-Mail) genügt der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Einseitige Preisänderungen durch eine Partei sind ausgeschlossen.
Zahlungen erfolgen nach Rechnungserhalt innerhalb von 30 Tagen netto oder innerhalb von 14 Tagen abzgl. 3 % Skonto.
4. Lieferung und Lieferfristen
Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Gerät der Lieferant in Verzug, ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von 10 Kalendertagen Ersatzbeschaffungen bei Dritten vorzunehmen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Lieferant.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Bestellers wegen Lieferverzuges, insbesondere Rücktritt und Schadensersatz, bleiben unberührt.
Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich und schriftlich zu informieren, sobald erkennbar ist, dass eine vertragsgemäße Lieferung ganz oder teilweise gefährdet oder verzögert sein könnte.
Unterlässt der Lieferant diese Mitteilung, haftet er für alle Schäden, die durch die verspätete oder unterlassene Information entstehen.
Teillieferungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.
5. Qualität und Mängelrechte
Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware den vertraglich vereinbarten Spezifikationen, gesetzlichen Vorschriften sowie dem Stand der Technik entspricht.
Untersuchungs- und Rügepflicht: Die Rügepflicht beginnt erst mit der Entdeckung des Mangels, auch bei verdeckten Mängeln. Die Rüge gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung erfolgt.
Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu, insbesondere Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder Rücktritt.
Der Lieferant leistet Gewähr für die Vertragsgegenstände für die Dauer von 24 Monaten bei einem bestimmungsgemäßen Dauerbetrieb von 24 Stunden pro Tag an 365 Tagen pro Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der erfolgreichen Inbetriebnahme (IBN) der Liefergegenstände, endet jedoch spätestens 36 Monate nach Lieferung.
6. Eigentumsübergang
Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit Lieferung und Übergabe auf den Besteller über, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung der Ware trägt jedoch bis zur Abnahme durch den Besteller der Lieferant.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
7. Haftung
Der Lieferant haftet für alle Schäden, die dem Besteller aus fehlerhafter Lieferung, verspäteter Lieferung oder sonstigen Vertragsverletzungen entstehen.
Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die durch Zulieferer, Subunternehmer oder sonstige Beauftragte des Lieferanten verursacht werden.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatz, bleiben unberührt.
8. Exportkontrolle / Sanktionen
Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Produkte und Leistungen nicht gegen geltende Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften verstoßen. Er informiert den Besteller unverzüglich über Änderungen, die die Lieferung oder Nutzung der Produkte einschränken könnten. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen Haftung für sämtliche Schäden.
9. Höhere Gewalt / Force Majeure
Höhere Gewalt umfasst Ereignisse außerhalb der Kontrolle der Parteien, wie Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Streiks, behördliche Maßnahmen oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich in Textform über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen. Dauert das Ereignis länger als 8 Wochen, ist jede Partei berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Schadensersatzpflichten entstehen. Die betroffene Partei hat alle angemessenen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen zu ergreifen. Geleistete Zahlungen sind dem Besteller unverzüglich zu erstatten.
10. Dokumentationspflichten
Der Lieferant liefert dem Besteller zusammen mit der Ware sämtliche Prüfprotokolle, CE-Konformitätserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Montage- und Bedienungsanleitungen und andere gesetzlich vorgeschriebene Dokumente. Diese müssen vollständig, korrekt und in der vereinbarten Sprache bereitgestellt werden. Unterlässt der Lieferant die Lieferung der Dokumentation, haftet er für Schäden, die dem Besteller dadurch entstehen.
11. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftraggebers in Vechta-Calveslage. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung gelten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Allgemeinen Einkaufsbedingungen als lückenhaft erweisen.
Vechta-Calveslage, 07.10.2025