Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Geltung dieser AGB
1. Für diesen und alle folgenden Verträge von BDW Feedmill Systems GmbH § Co. KG - nachfolgend BDW genannt - gelten die nachstehenden AGB. Änderungen bleiben vorbehalten.
2. Entgegenstehende AGB des Kunden verpflichten BDW nicht. Diese AGB gelten auch dann, wenn BDW in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden Leistungen erbringt, auch wenn BDW nicht ausdrücklich widerspricht. Von BDW zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Verkaufsbedingungen.
II. Vertragsabschluss
1. Der Kunde ist an seine Bestellung fünf Wochen gebunden. Sämtliche, auch durch Mitarbeiter von BDW aufgenommene Bestellungen und spätere Änderungen abgeschlossener Verträge werden nur durch schriftliche Auftragsbestätigung von BDW (im Folgenden AB genannt) oder durch Ausführung einer bestellten Leistung wirksam. Sonstiges Verhalten oder Schweigen begründet keine Verpflichtung von BDW. Mitarbeiter von BDW sind nicht befugt, von dem Erfordernis der AB abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen.
2. Der Vertrag ist mit dem Inhalt der AB abgeschlossen, wenn nicht spätestens 7 Kalendertage nach Zugang der AB bei dem Kunden dieser die AB schriftlich bei BDW widersprochen hat.
III. Mitwirkungspflicht bei Verträgen mit Montageleistung
Der Kunde hat für angemessene Zufahrt zur Baustelle und ausreichenden Abladeplatz zu sorgen und die baulichen Voraussetzungen für die Montagearbeiten zu schaffen; im Winter ist der Raum, in dem montiert wird, zu heizen; der Kunde ist zur Gestellung von elektrischer Energie, Wasser, Beleuchtung verpflichtet. Er hat die Voraussetzungen zur Vornahme von Testläufen zu schaffen.
IV. Pflichten der Firma BDW
1. Zur Beratung des Kunden ist BDW nicht verpflichtet. Bedarf die vereinbarte Leistung näherer Bestimmung, so ist BDW berechtigt, diese unter Berücksichtigung ihrer eigenen und der erkennbaren Belange des Kunden vorzunehmen.
2. BDW kann bei geschuldeter Montage für in sich abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes nach deren Fertigstellung vom Kunden Teilabnahmen verlangen. Im Übrigen kann BDW die Abnahme mit Fertigstellung verlangen. Der Kunde ist im Falle wesentlicher Mängel berechtigt, die (Teil)Abnahme zu verweigern. Die vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wegen der vom Kunden bei der (Teil)Abnahme vorbehaltenen Mängel bleiben unberührt.
3. Die Einhaltung von Terminen durch BDW setzt voraus und der Kunde gerät in Annahmeverzug, wenn (a) die zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungspflichten des Kunden nicht gegeben sind; (b) sich der Versand der Ware infolge vom Kunden zu vertretender Umstände verzögert; (c) der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben nicht rechtzeitig beibringt.
4. BDW ist erst zur Leistung verpflichtet, wenn der Kunde vereinbarte Anzahlungen geleistet hat und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt sind. Im Falle der vom Kunden zu vertretenden Nichterfüllung seiner Pflichten bleiben BDW's weiter gehende Rechte unberührt. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger, von BDW nicht verschuldeter Hindernisse wird die Lieferzeit angemessen verlängert.
5. Bei verkaufter Ware geht die Gefahr unabhängig davon, wer die Beförderung durchführt, mit der Verladung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Bei Montageleistungen geht die Gefahr mit Abnahme der Ware auf den Kunden über.
6. Ungeachtet sonstiger Absprachen, insbesondere auch der Vereinbarung von entsprechenden Incoterms-Klauseln, ist BDW nicht verpflichtet, den Transport von Ware zu organisieren, die Ware zu versichern, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Dokumente beizubringen, die für die Einfuhr bzw. Ausfuhr beachtlichen Lizenzen, Genehmigungen oder sonstige Formalitäten zu besorgen oder die Zollabfertigung zu erledigen, außerhalb Vechta anfallende öffentliche Abgaben zu tragen, außerhalb Vechta geltende Maß- und Gewichtssysteme, Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Markierungsvorschriften zu beachten oder Verpackungsmaterial von den Kunden zurückzunehmen
V. Preis und Zahlung
1. Bei vereinbarter Montage ist der Zahlungsanspruch in voller Höhe bei Abnahme fällig. Wird die Leistung in Teilen abgenommen, ist die vereinbarte Zahlung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
2. Zahlungen sind zu dem in der AB genannten Termin in Euro ohne Abzug und spesenfrei zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei BDW maßgeblich.
3. BDW ist berechtigt, eingehende Zahlungen nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts zustehenden Ansprüche zu verrechnen.
4. Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Kunde - ungeachtet des Ersatzes weiter gehender Schäden - für jede Mahnung eine Bearbeitungspauschale von 10 Euro, die Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe gemäß §288 BGB.
5. Bei Zahlungsrückstand des Kunden oder bei anderen ernsthaften Anzeichen einer Zahlungsgefährdung ist BDW vorbehaltlich weiter gehender Ansprüche berechtigt, für bereits ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach eigener Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Alternativ kann BDW die Stellung ausreichender Sicherheiten verlangen.
6. Der Kunde ist nicht zur Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche von BDW berechtigt, es sei denn, dass der Gegenanspruch des Kunden aus eigenem Recht begründet ist und entweder rechtskräftig festgestellt, von BDW schriftlich anerkannt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Einrede nur zu, wenn BDW ihre Pflichten aus dem gleichen Vertragsverhältnis wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
7. Diese Klausel gilt, wenn der Vertragswert größer als 500.000,00 Euro ist und die Periode ab Vertragsabschluss bis zur endgültigen Auslieferung länger als sieben Monate dauert:
Erhöht sich der Vormaterialeinkaufspreis für Stahl und/oder Kunststoffe ab Vertragsabschluss jeweils für sich gegenüber den Indizes: für Stahl - www.steelbb.com, (sheet metal Flat Products N.Europe domestic HDG – Ex Works) für Plastik - www.kiweb.de (Preisgrafik KI Polymerpreise PP Copolymere – S.) lediglich um bis zu 10 %, bleibt der Netto-Preis für den Kaufgegenstand unverändert.
Erhöht sich im Zeitraum zwischen Vertragsunterzeichnung und der Berechnung des Auftrages der Vormaterialeinkaufspreis für Stahl und/oder Kunststoffe jeweils für sich gegenüber dem vorgenannten Ausgangspunkt um mehr als 10 %, erhöht sich der Netto-Preis (Nettowarenwert) für den Kaufgegenstand um 1,25 % für jede angefangene 5 %, die über der 10%-Grenze liegen, bezogen auf den jeweiligen Materialkostenanteil (Stahl: 66%, Plastik: 34 % des Nettokaufpreises für den Kaufgegenstand).
Erhöht sich der Vormaterialeinkaufspreis für Stahl und/oder Kunststoffe um mehr als 15 %, aber nicht mehr als 20 % gegenüber dem Ausgangspunkt, erhöht sich der Netto-Kaufpreis für den Kaufgegenstand um 2,5 % von 66 % bzw. von 34% des Netto-Kaufpreises für den Kaufgegenstand.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum der BDW, bis der Kunde sämtliche Forderungen der BDW aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen erfüllt hat.
2. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt von BDW offen zu legen und in der Weise weiterzuleiten, dass BDW Vorbehaltseigentümer bleibt. Forderungen aus Weiterverkauf werden hiermit an BDW abgetreten. Erlöse aus Weiterverkauf gelten als für BDW vereinnahmt und sind an BDW abzuführen soweit BDW fällige Forderungen hat. Der Käufer unterstützt BDW bei jeglichen rechtlich zulässigen Maßnahmen, die nötig sind, um das Eigentum von BDW in dem betreffenden Land zu schützen. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten sind vom Käufer zu tragen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BDW berechtigt, die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch BDW liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, BDW hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
4. BDW verpflichtet sich, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit deren Wert 120 % der BDW-Forderung übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt BDW.
VII. Gewährleistung, Haftung
1. BDW leistet dem Kunden bei Vorliegen eines Mangels der Sache Gewähr nach folgenden Maßgaben:
2. Die von BDW geschuldete Beschaffenheit der Sache sowie die Menge richten sich abschließend nach den Angaben in der AB. Öffentliche Äußerungen von BDW oder von Mitarbeitern von BDW oder Dritten zur geschuldeten Ware sind bei der Bestimmung der Beschaffenheit der geschuldeten Leistung nicht zu berücksichtigen. Die Mitarbeiter von BDW sind nicht berechtigt, außerhalb der AB Garantieerklärungen, Beschaffenheitsangaben oder Angaben zur Wirtschaftlichkeit abzugeben.
3. BDW übernimmt eine Garantie (§ 443 BGB) ausschließlich dann, wenn diese in der AB aufgeführt ist. Anderweitige Erklärungen von BDW oder Mitarbeitern von BDW stellen in keinem Falle eine Garantie dar.
4. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und hierbei jede einzelne Lieferung in jeder Hinsicht auf erkennbar sowie auf typische Vertragswidrigkeiten zu überprüfen. Sollte der Kunde dabei Vertragswidrigkeiten entdecken, ist er verpflichtet, dieses schriftlich, unmittelbar und schnellstmöglich BDW anzuzeigen.
5. Mängel von Teillieferungen berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung.
6. Nimmt der Kunde Mängelbeseitigungsversuche selbst vor, ohne dass BDW zuvor eine fruchtlos abgelaufene angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde, entfällt die Gewährleistung durch BDW.
7. Bei berechtigten Beanstandungen wird BDW nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern. Im Falle des endgültigen Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der Kunde zur Minderung bzw. zum Rücktritt berechtigt.
8. Schadensersatzansprüche gegen BDW bestehen nur insoweit, als der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Das gilt auch für den Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 284 BGB. Die Rechte des Kunden aus §§ 283, 311 a BGB sowie dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schadensersatzansprüchen im Sinne des § 309 Nr. 7 a BGB bleiben hiervon unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, BDW auf besondere Schadensrisiken vor Vertragsschluss schriftlich hinzuweisen.
9. Die Gewährleistungsfrist bestimmt sich bei Bauleistungen nach Maßgabe der VOB/B, in allen übrigen Fällen beträgt sie 24 Monate. § 479 BGB bleibt unberührt.
10. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BDW.
11. BDW übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Ware für den vom Kunden bezweckten Verwendungszweck geeignet ist und/oder den rechtlichen Vorschriften im Staat des Kunden entspricht. Dem Kunden obliegt es, auf seine Kosten etwa erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse zu erwirken, die für die Nutzung und/oder die Lieferung und/oder die Montage erforderlich sind.
VIII. Rücktritt
Ohne Verzicht auf weiter gehende gesetzliche Rechte ist BDW berechtigt ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser AGB widerspricht, wenn die Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen gegenüber BDW oder Dritten nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat, wenn BDW nach Vertragsschluss Informationen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden erhält, wenn BDW unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn BDW die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren, berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.
IX. Sonstige Regelungen
1. BDW ist berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz zu speichern und zu verarbeiten.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich BDW alle Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden.
X. Allgemeine Vertragsgrundlagen
1. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Vechta. Absprachen zur Kostentragung oder die Vereinbarung von Incoterms-Klauseln ändern daran nichts.
2. Hinsichtlich aller Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Vechta.
3. Für alle - vertraglichen und außervertraglichen - Streitigkeiten aus Verträgen, für die die Geltung dieser Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, wird die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Vechta zuständigen Gerichte vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Kunde nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung, Streitverkündung oder Zurückbehaltung vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht in Vechta vorzubringen. BDW ist jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Kunden oder vor anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.

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